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   VG Greifswald, 22.11.2013 - 3 A 885/12   

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VG Greifswald, 22.11.2013 - 3 A 885/12 (https://dejure.org/2013,33827)
VG Greifswald, Entscheidung vom 22.11.2013 - 3 A 885/12 (https://dejure.org/2013,33827)
VG Greifswald, Entscheidung vom 22. November 2013 - 3 A 885/12 (https://dejure.org/2013,33827)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2006 - 1 L 38/05
    Auszug aus VG Greifswald, 22.11.2013 - 3 A 885/12
    Die Bestimmung des abgabenpflichtigen Personenkreises in § 2 Kurabgabensatzung 2011 hält sich im Rahmen der Satzungsermächtigung aus § 11 Abs. 2 KAG M-V. § 2 Abs. 3 Satz 1 Kurabgabensatzung 2011 rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass bei Zweitwohnungsinhabern angesichts der Kosten, die mit dem Erwerb und der Unterhaltung einer Zweitwohnung in einem Kur- und Erholungsort einhergehen, nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass ein Zweitwohnungsinhaber die Wohnung auch selbst nutzt und dadurch an den von der Gemeinde bereitgestellten Kureinrichtungen teilhat (OVG Greifswald, Urteil vom 15. November 2006 - 1 L 38/05 -, juris).

    Aus Praktikabilitäts- und wirtschaftlichen Gründen ist es schließlich rechtlich unbedenklich, wenn nach der Satzung Zweitwohnungsinhaber unabhängig von der Aufenthaltsdauer für sich und ihre Familienangehörigen grundsätzlich die Kurabgabebeträge der Jahreskarte zu zahlen haben (OVG Greifswald, Urteil vom 15. November 2006 - 1 L 38/05 -, juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2005 - 1 L 489/04

    Entstehen der Gebühr, Fälligkeit der Gebühr, Mindestinhalt einer Abgabensatzung

    Auszug aus VG Greifswald, 22.11.2013 - 3 A 885/12
    Der Mindestinhalt einer Abgabensatzung kann auch nicht über § 12 Abs. 1 KAG M-V durch eine entsprechende Anwendung des § 220 Abs. 2 AO vervollständigt werden, weil eine Regelungslücke wegen der vorrangigen Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V gerade nicht besteht (OVG Greifswald, Beschluss vom 6. September 2005 - 1 L 489/04 -, juris).
  • VG Greifswald, 05.05.2010 - 3 A 1061/07

    Heranziehung von Familienangehörigen zur Jahreskurabgabe

    Auszug aus VG Greifswald, 22.11.2013 - 3 A 885/12
    Gegen die Erstreckung der Vermutung der überwiegenden Nutzung zu Erholungszwecken auf Ehegatten und im gleichen Haushalt lebende Personen ist nichts einzuwenden (VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai 2010 - 3 A 1061/07 -, juris).
  • VG Cottbus, 19.05.2022 - 6 K 1213/19
    Die vom Klägervertreter hierzu zitierte Rechtsprechung des OVG Mecklenburg- Vorpommern (vgl. Urteil vom 17. August 2021 - 3 LB 189/17 -, juris, Rn. 76; Urteil vom 11. April 2017 - 3 A 919/16 HGW -, juris, Rn. 22) bzw. des VG Greifswald (vgl. Urteil vom 22. November 2013 - 3 A 885/12 -, juris, Rn. 22 f.; Urteil vom 11. April 2017 - 3 A 919/16 HGW -, juris, Rn. 22) zur Rechtslage in Mecklenburg- Vorpommern überzeugt bereits im rechtlichen Ansatz nicht.

    Sinn und Zweck der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG gebotenen satzungsmäßigen Fälligkeitsregelung in Abgabensatzungen ist es gerade nicht, dem Bürger nach Festsetzung der Abgabe im Sinne einer Prüfungs- und Überlegungsmöglichkeit eine angemessene Frist einzuräumen, in der er die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides überprüfen und sich ggf. Rechtsrat einholen sowie ggf. gar einen Antrag nach § 80 Abs. 4 oder Abs. 5 VwGO stellen kann (so aber OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 17. August 2021, a.a.O.; VG Greifswald, Urteil vom 22. November 2013, a.a.O.; Urteil vom 11. April 2017, a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 189/17

    Trink- und Schmutzwassergebühren -Zulässigkeit einer Klage einer Gesellschaft

    Diesen Interessen muss die satzungsgebende Körperschaft durch eine entsprechende Regelung der Fälligkeit Rechnung tragen (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 22. November 2013 - 3 A 885/12 -, juris Rn. 23).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 191/17

    Trink- und Schmutzwassergebühren

    Diesen Interessen muss die satzungsgebende Körperschaft durch eine entsprechende Regelung der Fälligkeit Rechnung tragen (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 22. November 2013 - 3 A 885/12 -, juris Rn. 23).
  • VG Greifswald, 11.04.2017 - 3 A 919/16

    Erhebung einer Kurabgabe; Auswirkung der Widerlegung der Aufenthaltsvermutung

    Diesen Interessen muss die satzungsgebende Körperschaft durch eine entsprechende Regelung der Fälligkeit Rechnung tragen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 22.11.2013 - 3 A 885/12 -, juris Rn. 23).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2018 - 1 L 292/15

    Straßenbaubeitragsrecht: Notwendigkeit des notfalls rückwirkenden Bestehens einer

    Das Zulassungsvorbringen setzt sich nicht mit der vom Verwaltungsgericht zitierten eigenen Entscheidung auseinander, eine Satzungsregelung, nach der eine Fremdenverkehrsabgabe zum Jahresbeginn entsteht und mit der Entstehung fällig wird, beschneidet angesichts der Verwirkung von Säumniszuschlägen mit der Abgabenfestsetzung die Rechtsschutzmöglichkeiten des Abgabenschuldners in unzumutbarer Weise und ist unwirksam (VG Greifswald, Urt. vom 22. November 2013 - 3 A 885/12 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 23).
  • VG Greifswald, 11.06.2015 - 3 A 178/13

    Kalkulation der Kurabgabensätze einer Fremdenverkehrsabgabe

    Dies führt zur Gesamtnichtigkeit der Satzung (VG Greifswald, Urt. v. 22.11.2013 - 3 A 885/12 -, juris Rn. 22/23; Urt. v. 28.03.2014 - 3 A 330/13 -, S. 4 des Entscheidungsumdrucks [n.v.]).
  • VG Greifswald, 09.04.2015 - 3 B 1261/14

    Wirkungen einer Rückwirkungsanordnung bezüglich der Stammsatzung

    Dies führt zur Gesamtnichtigkeit der Satzung (VG Greifswald, Urt. v. 22.11.2013 - 3 A 885/12 -, juris Rn. 22/23; Urt. v. 28.03.2014 - 3 A 330/13 -, S. 4 des Entscheidungsumdrucks [n.v.]).
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